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Handwerkerleistungen absetzen (§ 35a EStG)
Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar!
Der maximale jährliche Förderbetrag für sämtliche handwerkliche Arbeiten liegt bei 6000 Euro.
Davon werden 20 % direkt bei der Einkommenssteuer abgezogen.
Das heißt, Sie können jährlich Ihren Einkommensteuerbetrag damit um bis zu 1200 Euro reduzieren. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten einschließlich eventuell in der Rechnung enthaltener Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und andere Positionen werden nicht angerechnet.
Die wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Handwerkerleistungen ist, dass Sie den Auftrag als Privatperson vergeben und dass die Arbeiten in Zusammenhang mit einer selbst genutzten Immobilie stehen. Steuerlich gefördert werden alle Arbeiten zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von Räumen, Einrichtung oder Grundstücken. Das heißt: Handwerkerleistungen absetzen können Sie auch bei Dach- oder Kellerausbau, dem Anbau eines Wintergartens oder Garage, usw.
Neubauten sind von der Förderung der Handwerkerleistungen ausgenommen. Sie sollten daher erst einziehen, bevor Sie kleinere Arbeiten vergeben – dann können Sie diese Handwerkerleistungen absetzen.
Auch beim Umzug können Sie Handwerkerleistungen geltend machen und zwar sowohl für die Renovierung der alten als auch der neuen Wohnung.
Steuerabzug auch für den Mieter
Als Mieter können Sie ebenfalls die Kosten für Handerkerleistungen absetzen, wenn Sie z. B. Ihre Wohnung durch einen Malerbetrieb renovieren lassen. Die Arbeiten müssen allerdings von Ihnen selbst beauftragt und die offizielle Rechnung muss direkt per Überweisung bezahlt werden.
Handelt es sich bei der Handwerkerleistung um eine energetische Gebäudesanierung (z. B. Wärmedämmung), können Sie alternativ die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen. Diese ist regelmäßig höher, weil hier auch Materialkosten berücksichtigt werden und ein höherer Höchstbetrag gilt.
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